Gesehen, gemessen, gezeichnet
Das schmale Blatt trägt Spuren der Abnutzung. Die Tusche variiert zwischen tief gesättigten und ausgedünnten, brüchigen Partien. Mehrere rote Amtssiegel überlagern Zeichnung und Schrift. Zusammen mit Maßangaben und formelhaften Wendungen erzeugen sie eine Oberfläche, die auf einen geregelten Vorgang verweist – auf Vermessung, Fixierung und amtliche Bestätigung (Abb. 1 u. 2). Zugleich entzieht sich das Gezeichnete einer eindeutigen Gattungszuordnung: Es ist weder Illustration noch Karte im modernen Sinn, weder bloße Ortsbeschreibung noch rein textliche Argumentation, sondern ein hybrides Dokument, in dem visuelle und schriftliche Elemente gemeinsam einen überprüfbaren Sachverhalt herstellen.

Die Karte als Beweis
Im oberen Bereich dominiert die schematische Darstellung eines Bergrückens. Eine dicke, bogenförmige Linie wölbt sich quer über das Blatt. Ihre Kontur ist unregelmäßig, teils gesättigt, teils porös. Von diesem Bogen gehen mehrere ungleichmäßige Linien aus – Ausläufer des Berges, die den Raum gliedern. Entlang dieser Linien sind mehrere tiefschwarze Punkte gesetzt, welche einzelne Gräber markieren. Zwei der herabführenden Linien enden im unteren Drittel in größeren glockenförmigen Silhouetten.
Zwischen Linien und Punkten finden sich Beschriftungen, die unterschiedliche räumliche Elemente benennen. Relevante Gräber werden namentlich identifiziert, kultivierte Nutzflächen werden nicht zeichnerisch dargestellt, sondern ausschließlich durch das Schriftzeichen 田 (chŏn, ‚Feld‘) benannt; landschaftliche Formationen wie Erhebungen und Senken sind auf der zweidimensionalen Karte mit den entsprechenden Schriftzeichen 邱壑 (kuhak) angezeigt. Häuser und Siedlungen werden durch die Bezeichnung 人家 (in’ga, ‚Wohnhaus‘) markiert. Maßangaben – etwa zweihundertneun Schritte (po, 步), achtzehn Fuß (ch’ŏk, 尺) – sind direkt in die Beschriftung der Gräber integriert.
Bei genauem Hinsehen – „beim Betrachten der Karte“1, wie es der zuständige Beamte schreibt – wird deutlich, dass hier ein räumlicher Streitfall in eine visuelle Form überführt wurde, um eine gerichtliche Entscheidung überhaupt zu ermöglichen. Die Darstellung zielt nicht auf landschaftliche Anschaulichkeit, sondern auf die Fixierung eines Sachverhalts. Indem sie Abstände, Sichtachsen und Schutzbereiche prüfbar anordnet, fungiert sie als Medium der Wahrheitsherstellung, das den Berg als rechtlich strukturierten Raum konstituiert.
Karte und Entscheidung teilen sich dasselbe Blatt: Auf der Vorderseite (Abb. 1) die Zeichnung, auf der Rückseite (Abb. 2) – in kursiver, fließender Schrift – das Urteil des zuständigen Beamten. Die Linien der Karte zeichnen sich im umseitigen Text ab, während die Schriftzüge des Urteils auf der Bildseite als Schatten sichtbar bleiben. Materiell wie visuell sind Darstellung und Entscheidung untrennbar miteinander verschränkt.

Der Fall Song Kiro
Die Zeichnung gehört zu einem Grabstreit (sansong, 山訟) aus dem Jahr pyŏngjin (丙辰; 18./19. Jh.),2 in dem Song Kiro (宋綺老) gegen Pak Chegŭn (朴齊根) klagte. In diesem Fall ging es um die Frage, ob die neu angelegte Grabstätte der Ehefrau des Beklagten Pak Chegŭn innerhalb des geschützten Grabbereichs der Song-Familie lag. Wie auf der Karte vermerkt, argumentierte der Kläger, dass das Areal innerhalb seines rechtlich-rituell definierten Schutzraumes liege, wonach der Raum unabhängig von der tatsächlichen physischen Distanz zwischen den Gräbern einem besonderen Schutz unterliege.3 Diese Einordnung ist weniger als neutrale Beschreibung zu verstehen, denn als Positionierung im Streit.
Die Karte versammelt darüber hinaus weitere Indizien. Sie verzeichnet gemessene Abstände in Schritten und Fuß, Hinweise wie „über zwei Bergrücken hinweg“4 sowie die Formel „weder im Sitzen noch im Stehen sichtbar“.5 Gemeint ist, dass die neu angelegte Grabstätte des Beklagten von den Gräbern der Song-Familie aus weder in sitzender noch in stehender Position wahrgenommen werden konnte. Fehlende Sichtbarkeit konnte als Zeichen ausreichender räumlicher Trennung und ritueller Unbedenklichkeit gelten.
Während die Markierung der Schutzzone die Argumentation des Klägers stützt, sprechen Abstand, Nicht-Sichtbarkeit sowie topographische Abschirmung – etwa durch dazwischenliegende Bergrücken – eher zugunsten des Beklagten. Die Karte dokumentiert damit nicht nur einen Ort, sondern den Streit selbst: Sie hält konkurrierende Raumdeutungen nebeneinander fest. Solche Angaben verweisen auf die Ortsbegehung, bei der beide Parteien anwesend sein oder die Darstellung zumindest durch ihre Kürzel bestätigen mussten.
Trotz dieser räumlichen Evidenzen stützt der Magistrat sein Urteil nicht primär auf diese Messwerte oder Sichtachsen. Stattdessen beruft er sich auf den Grundsatz „Eigentum des später Gekommenen“.6 In einer Form ritueller Ersitzung wertet der Magistrat die Aneignung und fortlaufende Pflege des Berges durch die Familie Song höher als den ursprünglichen Landbesitz der Familie Pak. Diese Rechtslogik wird durch eine explizite soziale Hierarchisierung untermauert. Der Beklagte wird als „unbedeutender Dorfbeamte“7 bezeichnet, dem die soziale Stellung fehle, um Ansprüche auf einen Ahnenberg zu erheben oder innerhalb der Schutzzone eines Haushalts der Gelehrtenelite (sadaebu, 士大夫) zu bestatten. Die kartierte Evidenz wird in diesem Fall letztlich durch sozialen Rang überformt.
Gerade weil die Karte keine eindeutige Priorisierung der Kriterien vorgibt, ermöglicht sie es, soziale Hierarchie als ordnendes Prinzip in die Entscheidung einzuschreiben. Der Rückgriff auf die Formel ‚Eigentum des später Gekommenen‘ macht den Fall auch aus rechtsgeschichtlicher Perspektive aufschlussreich. Zeitgenössische Kritiker wie der Reformgelehrte Chŏng Yagyong (丁若鏞, 1762–1836) wiesen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Grundsatz in keinem Gesetzestext verankert sei, gleichwohl aber von Beamten wie eine kanonische Norm behandelt und von lokalen Klägern regelmäßig als vermeintliche Rechtsgrundlage zitiert werde. In der Praxis, so Chŏng weiter, ermögliche diese Formel mächtigen Familien, die Grabbezirke schwächerer Haushalte zu usurpieren und deren Ansprüche nachträglich zu delegitimieren.8
Der Fall Song Kiro zeigt exemplarisch, wie Karten, Messungen und formelhafte Wendungen rechtliche Wahrheit situativ herstellten – im Zusammenspiel von räumlicher Evidenz, sozialer Rangordnung und administrativer Autorität.


Sansong als soziales Phänomen
Der Begriff sansong – wörtlich ‚Bergstreit‘ – bezeichnet eine Form der (zivil-)rechtlichen Auseinandersetzung, die sich in der Chosŏn-Zeit (1392–1910) primär auf Grab- und Grabbergstreitigkeiten bezog. Neben Klagen über Ackerland und über Sklaven gehörten sansong zu den drei häufigsten Formen ziviler Rechtsstreitigkeiten.9
Sansong-Fälle traten seit dem späten 16. Jahrhundert auf und breiteten sich im 18. und 19. Jahrhundert massiv aus. Unter Familien des Beamtenadels (yangban, 兩班) gab es kaum einen Haushalt, der nicht in einen solchen Streit verwickelt war. Obwohl die Prozessführung während der Trauerzeit im neokonfuzianischen Normgefüge (sŏngnihak 性理學) rituell eigentlich undenkbar war, bildeten Grabstreitigkeiten eine faktisch legitimierte Ausnahme.10 In der Praxis wurden sie häufig sogar ungeachtet gesetzlich fixierter Klagepausen (chŏngsong, 停訟) eingereicht.11 Dieser Sonderstatus unterstreicht die besondere Bedeutung des Grabes im konfuzianisch geprägten Chosŏn. Der Streit um den Bestattungsort berührte die moralische Verpflichtung gegenüber den Vorfahren, die Legitimität der Abstammungslinie und Fragen sozialer Sichtbarkeit.
Mit dem Grab war nicht nur ein Punkt im Gelände verbunden, sondern ein ganzer Komplex von Nutzungs- und Ausschlussrechten. Die Pflege eines Grabberges (punsan, 墳山) begründete Ansprüche auf das umliegende Areal: auf Waldnutzung, Holzgewinnung und den Ausschluss Dritter. Diese Rechte finanzierten Grabpflege, Ahnenrituale, und die materielle Infrastruktur des Clans. In einer Zeit wachsender Nachfrage nach Bauholz und Nutzflächen gewann der Grabberg damit erheblich an ökonomischem Wert.12 Sansong waren folglich nie bloß ein Konflikt um Pietät, sondern stets auch um Zugriff, Kontrolle und Ressourcensicherung.


Normen, Maße und soziale Ordnung
Rechtlich zentral waren Abstandsregeln zwischen Gräbern unterschiedlicher Familien, gemessen in Schritten, die bereits zu Beginn der Dynastie im Großen Gesetzbuch der Staatsverwaltung (Kyŏngguk taejŏn, 經國大典) kodifiziert wurden. Diese Maße waren keineswegs neutral. Sie variierten je nach sozialem Rang des Bestatteten: Für Angehörige der Elite galten größere Abstände, für Familien niederrangiger Beamte geringere. Frauen folgten im Tod dem Status ihres Ehemannes.13 Auffällig ist, dass die Gesetzestexte vor allem mit quantitativen Maßgaben operierten – mit Schritten und Distanzen statt mit Linien oder amtlichen Katastern.
Neben diesen numerischen Vorgaben etablierte sich mit der wiederkehrenden Formel ‚im Sitzen und im Stehen (nicht) sichtbar‘ (Abb. 1, 4, 6, 8, 9) ein Kriterium, welches keine gesetzliche Entsprechung hatte, und den Maßstab von der reinen Distanzmessung zur Wahrnehmung verschob. Sichtbarkeit entschied sich aus konkreten, körperlich gebundenen Positionen – dem normativen Blick des Beamten – und konnte als situatives Korrektiv zur Messung fungieren, etwa dort, wo Zahlen allein moralisch oder sozial unangemessen erschienen.
Diese Verschiebung zur räumlichen Wahrnehmbarkeit war Teil einer weitergehenden Transformation des Grabbezirks. In der Praxis der Gelehrtenelite wurde der schutzwürdige Grabbereich seit dem 16. Jahrhundert zunehmend geomantisch definiert. An die Stelle rein numerischer Abstände traten Vorstellungen räumlicher Abschirmung, die sich an topographischen Formationen und Feng-Shui (kor. p’ungsu 風水)-Konzepten14 orientierten. Ein geomantisch günstiger Standort bündelt das qi (kor. ki, 氣), um als metaphysisches Fundament für die Macht und den Wohlstand der Nachfahren zu dienen. Der Grabbezirk dehnte sich dadurch faktisch auf den Raum zwischen ‚Blauem Drachen‘ (ch’ŏngnyong, 靑龍) und ‚Weißem Tiger‘ (paekho, 白虎) aus, also auf die seitlichen Bergrücken, die den Hauptberg flankieren. Erst mit dem königlichen Edikt von 167615 erhielten diese zuvor informellen Praktiken rechtliche Anerkennung.

Karten als prozessuale Medien
Die Herstellung der sansong-Karten war selbst Teil des Rechtsstreits. Bei Ortsbegehungen konnten mächtige Familien Beamte bedrängen oder die Gegenseite einschüchtern; Linien wurden bestritten, Maße angezweifelt, Skizzen zerrissen und neu angefertigt.16 Prozess und Karte waren daher eng verschränkt. Sansong-Verfahren waren fragil. Sie begannen erst, wenn beide Parteien persönlich erschienen; die Verantwortung, den Gegner vor Gericht zu bringen, lag beim Kläger. Verweigerte eine Partei die Teilnahme, konnte sich das Verfahren über Jahre hinziehen.17 Gerade unter diesen Bedingungen kam materiellen Fixierungen besondere Bedeutung zu. Durch Stempel, Vermerke und Akteneinbindung erhielten die Karten den Status verbindlicher Beweismittel. Sie fixierten eine Version des Ortes – nicht aufgrund objektiver Wahrheit, sondern durch die Anerkennung aller Beteiligen. Sie stabilisierten einen umkämpften Raum selbst dann, wenn das Verfahren ins Stocken geriet. Darin lag ihre epistemische Funktion: Sie produzierten eine Entscheidungsgrundlage, die von persönlicher Präsenz unabhängig war.

Unterschiedliche Karten, gleiche Funktion
Trotz formelhafter Texte und standardisierter Urteilsformulierungen sind sansong-Karten selbst visuell kaum formalisiert. Linienführung, Maßangaben und Komposition variieren erheblich. Diese Vielfalt verweist darauf, dass es keine verbindliche Konvention der Raumdarstellung gab (Abb. 3–10). Gemeinsam ist ihnen nicht die Form, sondern die Funktion: Als operative Medien verschränken sie Recht, Raum und soziale Ordnung, indem sie messen, sichtbarmachen, reduzieren und fixieren – und so Konflikte entscheidbar machen, wie es sich exemplarisch im Fall Song Kiro zeigt.
References
- Abb. 3 u. 5 觀此圖形. Oder ähnlich auch Abb. 10.
- Die Jahresangabe pyŏngjin (丙辰) bezieht sich auf das 53. Jahr des Sechzigjahreszyklus (chin. ganzhi, kor. kanji 干支). Diese Bezeichnung wiederholt sich also alle 60 Jahre (z.B. 1676, 1736, 1796, 1856). In diesem Kontext ist aufgrund der verwendeten Verwaltungstermini und der Häufigkeiten solcher Klageschriften das 18. oder 19. Jahrhundert am wahrscheinlichsten.
- Vgl. Abb. 1.
- Abb. 1, 越二崗.
- Abb. 1, 坐立俱不見.
- Abb. 2, 後入者之物. Wörtlich: „Sache des später Eingetretenen/Gekommenen“.
- Abb. 2, 幺麽鄕品.
- Vgl. Chŏng Yagyong 丁若鏞, Mongmin simsŏ 牧民心書 [Ratschläge zur Führung des Volkes], Bd. 9, Hyŏngjŏn 刑典 [Strafkodex], „Ch’ŏngsong ha“ 聽訟 下 [Anhörungen, Teil 2] in Yŏyudang chŏnsŏ 與猶堂全書 [Gesammelte Werke von Yŏyudang], 5. Abt. (Chŏngbŏp chip政法集), Bd. 24. (Keijō [Seoul]: Sinjosŏnsa, 1934–1938). Chŏng kritisiert hier außerdem, dass die unbegrenzte Ausdehnung des Grabschutzes entlang der „Drachenader“ rein geomantisch begründet sei und keine Basis im Gesetzbuch habe.
- Chŏn Kyŏngmok 전경목, „Sasong-ŭl t’onghaesŏ pon Chosŏn hugi sabŏp chedo unyong silt’ae-wa kŭ t’ŭkching“ 山訟을 통해서 본 조선후기 司法制度 운용실태와 그 특징 [Funktionsweise und Merkmale des Rechtssystems in der späten Chosŏn-Zeit, betrachtet anhand von Grabstreitigkeiten] in Pŏpsahak yŏn’gu 法史學硏究, 18 (1997), 5.
- Vgl. Kim Kyŏngsuk 金景淑, Chosŏn-ŭi myoji sosong. Sansong yet-saram-dŭr-ŭi sisi bibi조선의 묘지소송. 산송, 옛사람들의 시시비비 [Rechtsstreitigkeiten um Grabstätten in der Chosŏn-Zeit. Sansong, Recht und Unrecht der Vorfahren]. K’iwŏdŭ han’guk munhwa 10, (P’aju: Munhak tongne, 2012), Kap. 4.
- Vgl. Chŏn Kyŏngmok 1997, 25–28.
- Vgl. John S. Lee, „Protect the Pines, Punish the People: Forest and the State in Pre-Industrial Korea, 918–1897“ (Dissertation, Harvard University, 2017). Siehe auch Kim Kyŏngsuk 2012, Kap. 5.
- Vgl. Kyŏngguk taejŏn 經國大典 [Großes Gesetzbuch der Staatsverwaltung], 1484, Yejŏn 禮典 [Ritenkodex], Sangjang 喪葬 [Bestattung and Trauer], Bd. 2 (Holzdruck-Ausg. 1661; Nachdruck Sŏul taehakkyo kyujanggak, 1997), 114f.
- Siehe zu Geomantie in Korea z.B. Hong-key Yoon, The Culture of Fengshui in Korea: An Exploration of East Asian Geomancy (Lexington Books, 2006); Du-Gyu Kim, „Feng Shui (Pungsu): Chain of Life That Connects Ancestors with Descendants“, Koreana 16.4 (2002).
- Vgl. Sugyo chimnok 受敎輯錄 [Sammlung erhaltener Erlasse], 1686, Yejŏn 禮典 [Ritenkodex], Sangjang 喪葬 [Bestattung und Trauer] (Nachdruck, Seoul: Sŏul taehakkyo kyujanggak, 1997), 50b.
- Vgl. Yun Ki 尹愭, „Isansong chŏngŭisong u Kyŏnggi kamsa Sŏ Chŏngsu“ 以山訟呈議送于京畿監司徐鼎修 [Petition bezüglich eines Grabstreits an den Gouverneur von Kyŏnggi, Sŏ Chŏngsu] in Mumyŏngja chip 無名子集 [Gesammelte Werke von Mumyŏngja], Vol. 3 (18. Jh.), zugänglich über Database of Korean Classics, http://db.itkc.or.kr/inLink?DCI=ITKC_MP_0576A_0090_010_0080_2017_005_XML.
- Vgl. Kim Kyŏngsuk 2012, Kap. 4.
SUGGESTED CITATION: Urbanek, Mareike: Gesehen, gemessen, gezeichnet. sansog-Karten und Verfahren der Wahrheitsproduktion im chosŏn-zeitlichen Korea, in: KWI-BLOG, [https://blog.kulturwissenschaften.de/gesehen-gemessen-gezeichnet/], 07.05.2026

