Miriam GöldlWahrheitsdinge | Things of Truth

Dafür stehe ich mit meinem Zeichen

Dafür stehe ich mit meinem Zeichen Meisterzeichen und Autorität im mittelalterlichen Steinmetzhandwerk Erschienen in: Wahrheitsdinge | Things of Truth Von: Miriam Göldl

Steht die Frage nach Wahrheit im Raum, wird darunter vor allem die Frage nach ihrem Inhalt verstanden: Welche Wahrheit wird postuliert? Man kann aber auch danach fragen, wer etwas glaubhaft behaupten und versichern kann. Wenn etwa die wohl allseits bekannte Werbung von Familienunternehmer Claus Hipp mit der Sentenz: „Dafür stehe ich mit meinem Namen“ endet, dann bekräftigt diese Verknüpfung von Produkt und Person ein Qualitätsversprechen für die von seiner Firma hergestellte Babynahrung. Um allerdings wirksam sein zu können, muss die garantierende Person den Angesprochenen glaubhaft und vertrauenswürdig erscheinen. An dieser Stelle könnte nun der im genannten Werbeclip ganz bewusst inszenierte Habitus näher untersucht und dabei auch auf Attribute wie die Kleidung eingegangen werden, die zur Etablierung und Inszenierung von Glaubwürdigkeit beitragen. Geht es um historische Personen, deren Verhalten und Auftreten nicht mehr untersucht werden kann, sind materielle Überlieferungen der einzige Anhaltspunkt, um Fragen nach Glaubwürdigkeit, Ansehen und Autorität untersuchen zu können.

Steinmetzzeichen und „Stararchitekten“

Nicht mit ihren Namen, sondern primär mit ihren Zeichen (Abb. 1a + b), versuchten ab dem Spätmittelalter Werkmeister als „Stararchitekten“1 unter den Steinmetzen ihr handwerkliches Wissen und Können mit ihrer Person zu verknüpfen und sich dadurch in ihrer lokalen Führungsposition auf einer Baustelle, manchmal aber sogar auch überregional Einfluss zu sichern. Wem es gelang, die eigene baukünstlerische Meisterschaft evident zu machen, konnte sich im Verhältnis zu anderen Akteuren im Steinmetzhandwerk Autorität verschaffen. Durch das Anbringen von mitunter aufwendig gestalteten Meisterzeichen wurde visuelle Evidenz für die erforderliche Expertise erzeugt und mit den zunächst anonymen, in einem Werkstattkontext entstandenen Bauwerken verknüpft. Ursprünglich hatte es sich wohl um eine Kennzeichnung zu Abrechnungszwecken gehandelt, im Spätmittelalter wurden die Steinmetzzeichen allerdings immer aufwändiger und durften teilweise, Adelswappen vergleichbar, im Schild geführt werden. Eine eigenmächtige Abänderung ohne vorangegangene Zustimmung durch andere Steinmetze war zumindest im 16. Jahrhundert nicht gestattet.2 Das Zeichen symbolisierte also die Person des betreffenden Steinmetzes und identifizierte sie in einer Zeit ohne standardisiertes Namensrecht und mit geringerer Alphabetisierungsrate eindeutig.

Abb. 1a u. 1b: Steinmetzzeichen können relativ schlicht ausgeführt sein, wie auf der Treppe im Straßburger Frauenwerk (links). Sie können als Signatur des Entwerfers aber auch sehr aufwendig gestaltet sein, wie das von Jacob von Landshut auf dem Gewölbeschlussstein der sog. Laurentiuskapelle des Straßburger Münsters (rechts) © 1a: Göldl, 1b: Fondation de l’Œuvre Notre-Dame, Straßburg

Hans Hammer, ein selbstbewusster Werkmeister

Der spätere Straßburger Münsterwerkmeister Hans Meiger von Werde, genannt Hammer, brachte sein Steinmetzzeichen sogar zweimal an dem Werk an, das heute noch von seiner Kunstfertigkeit zeugt: an der Kanzel im Langhaus des Straßburger Münsters. Sein Meisterzeichen platzierte er zugegebenermaßen etwas versteckt, aber durch die Einreihung in eine Abfolge von von Engeln präsentierten Leidenswerkzeugen zugleich ikonographisch prominent auf der Unterseite eines Konsolsteins (Abb. 2). Zusätzlich ausgezeichnet wird es durch die Anbringung innerhalb eines tartschenförmigen Wappens sowie durch die ehemals farbige Fassung, die heute nur noch anhand von Resten zu erkennen ist. Ein zweites Mal taucht es am Treppenpodest auf und somit an der gleichen Stelle wie auf der Entwurfszeichnung, deren kreativen Gehalt er damit ebenfalls für sich in Anspruch nahm (Abb. 3a + b). Durch die Verknüpfung dieser durch ihre zahlreichen und filigranen Detailformen aufwendigen Architektur mit seinem Zeichen stellt er seine Fähigkeiten zum qualitativ hochwertigen Entwerfen und Bauen unter Beweis.

Abb. 2: Etwas versteckt, aber doch selbstbewusst platzierte Hans Hammer sein Meisterzeichen an der Kanzel des Straßburger Münsters: Engel präsentieren es genauso wie die Leidenswerkzeuge Christi an den benachbarten Konsolen. Es sind noch Reste der ehemals buntfarbigen Fassung zu erkennen © Göldl

Abb. 3a u. 3b: Das Meisterzeichen von Hans Hammer findet sich ein zweites Mal an der Kanzel, nämlich am Treppenpodest (links). An dieser Position taucht es auch schon in der Entwurfszeichnung auf (rechts, Detail von Straßburg, FOND, Collection graphique, Nr. 18) © 3a: Göldl, 3b: Musées de la ville de Strasbourg (Foto: Mathieu Bertola)

Kurz darauf wurde er mit dem prestigeträchtigen Posten des Werkmeisters des Straßburger Frauenwerks (Fondation de l’Œuvre Notre Dame),3 also der Leitung des auf der Münsterbaustelle tätigen Steinmetzhandwerks, betraut. In Ermangelung einer institutionalisierten Ausbildung war das Einnehmen einer Führungsrolle im Steinmetzhandwerk daran gebunden, ob man glaubwürdig vertreten konnte, die notwendigen Qualifikationen mitzubringen. Hans Hammer war das mit der Kanzel ganz offensichtlich gelungen. Ergaben sich doch einmal Zweifel, zum Beispiel bezüglich der Statik, zählten die Bauherren auf ein Gutachten anderer Werkmeister.4 Wurde dann das handwerkliche Können und die Qualität der Arbeit eines Meisters in Frage gestellt, konnte das weitreichende Auswirkungen haben. Um das zu verhindern, war es wichtig, über einen guten Leumund zu verfügen.

Konflikte durch Zweifel am Know-How

Niklas Eseler war Werkmeister der Georgskirche in Nördlingen, als Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden.5 Ihm wurde die Veruntreuung von Baumaterialien, die Verwendung frostgeschädigter Steine für tragende Bauteile sowie die fehlerhafte Berechnung von Fundamenten vorgeworfen. Unterstellt wurde ihm also mindestens mangelndes Wissen und unzureichender Sachverstand, wenn nicht sogar die vorsätzliche Verletzung von Qualitätsstandards. Zur Klärung des Sachverhalts wurden seine Gesellen verhört, die angaben, an zahlreichen Orten von Gerüchten über Eseler und dessen mangelnde Qualifikationen gehört zu haben. Die angebliche Unfähigkeit des Werkmeisters hatte sich also schon weitläufig herumgesprochen. Dazu beigetragen hatte sicherlich zum einen die im Handwerk übliche Wanderschaft der Gesellen, zum anderen möglicherweise auch die erst kurz zuvor gegründete überregionale, vor allem im heutigen Süddeutschland aktive Bruderschaft der Steinmetze.

Einige Dutzend Steinmetze hatten 1459 bei einem Zusammentreffen (sog. Hüttentag) in Regensburg eine Bruderschaftsordnung verabschiedet, die nicht nur in seelsorgerisch-memorialer Absicht eingerichtet wurde, sondern auch handwerksregulatorische Ziele verfolgte. Insbesondere sollte durch eine einheitliche, bis dahin nicht überall übliche fünfjährige Lehrzeit die Qualität im Bauhandwerk gesichert werden. Eselers Aufnahme war von den anderen Meistern damals schon abgelehnt worden. Dadurch, dass er offenbar bereits überregional in Verruf geraten war, drohte Eseler nun der Verlust von Aufträgen und Gesellen, kurz seiner Lebensgrundlage. In der Bruderschaftsordnung war vorgesehen, dass ein solches Scheuchen, also das in Verruf Bringen und Meiden eines Meisters durch Gesellen, nicht eigenmächtig und nur aufgrund von Gerüchten geschehen solle, sondern ein eine solche Strafe auslösender Verstoß gegen die Ordnung zunächst durch ein geregeltes, bruderschaftsinternes Verfahren festgestellt werden musste.

Im 15. Jahrhundert hatte sich dieses Verbot von Vorverurteilung wohl noch nicht durchgesetzt, außerdem befürchtete Eseler sicherlich aufgrund der Vorgeschichte kein faires Verfahren zu erhalten. Entsprechend drastisch fiel seine Antwort aus, mit der er sich gegen die Vorwürfe und die drohenden Konsequenzen zur Wehr setzte: Gegen Jodok Dotzinger, den Initiator der Steinmetzbruderschaft, in dem er wohl den Urheber der Gerüchte sah, strengte er vor dem westfälischen Femegericht,6 das gegen den Beklagten schlimmstenfalls die Todesstrafe verhängen konnte, ein Verfahren an. In der Causa Eseler konnte das allerdings durch die Intervention des Straßburger Stadtrats abgewendet und der Fall an ein anderes Gericht verwiesen werden.

Mit welchen Folgen in weniger glimpflich endenden Auseinandersetzungen zu rechnen war, zeigt der Auslöser des sog. Annaberger Hüttenstreits:7 Weil er sich nicht an die Ordnung der Steinmetzbruderschaft halten wollte, wurde Jakob Heilmanns Meisterzeichen auf die sog. Schelmentafel gesetzt, die anzeigte, wer wider die Ordnung gehandelt habe und deswegen von anderen Steinmetzen der Bruderschaft zu meiden sei. Auch in diesem Fall verknüpfen sich also wiederum Fragen von In- und Exklusion, von Ehre, Glaubwürdigkeit und Deutungshoheit – für Heilmann allerdings ins Negative gewandt: Sein Zeichen stand nunmehr für mangelnde Qualität. Um den Gefahren solcher Anschuldigungen, wie sie Eseler und Heilmann zunächst hinnehmen mussten, vorzubeugen, war es hilfreich, das eigene Zeichen bereits unmissverständlich mit Werken höchster baukünstlerischer Autorität verknüpft zu haben.

Schriftliche Steinmetzzeichen

In späterer Zeit weitete sich die Funktion von Steinmetzzeichen aus: Sie fanden nun auch losgelöst von Architekturen Verwendung und bürgten dann nicht nur für herausragende Qualität, sondern signalisierten allgemeiner die handwerksinterne Autorität der jeweiligen Person. Vergleichbar einer Unterschrift kam den Meisterzeichen dann auch Rechtskraft zu. Das zeigen die Briefkopien, die sich im sog. Konstanzer Bruderbuch8 erhalten haben (Abb. 4). Zwar sind auch die Namen der unterzeichnenden Meister und Gesellen verzeichnet, aber sie siegelten zusätzlich mit ihren Zeichen, wodurch sie herausstellten, dass sie in ihrer Funktion als Bruderschaftsmitglieder und mit der Autorität eines solchen handelten.

Abb. 4: In den sog. Hüttenbüchern verzeichneten die Steinmetze eines Handwerksstandorts ihren Schriftverkehr. Im Konstanzer Hüttenbuch findet sich beispielsweise eine Art Zwischenzeugnis über eine vierjährige Ausbildung, die Meister und Gesellen der Bruderschaft unterzeichneten (Straßburg, BNU, ms. 2.347, fol. 12r) © Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg

Obwohl es nach 1563 nicht noch einmal zu einer umfassenden Revision kam, bekräftigten die „gebrüderten“ Steinmetze auch im 17. Jahrhundert noch ihre Zugehörigkeit zu diesem Zusammenschluss. Davon zeugt eine im Straßburger Frauenwerk erhaltene, dreiteilige, klappbare Bruderschaftstafel (Abb. 5), die die Namen und Steinmetzzeichen der am jeweiligen Zusammentreffen beteiligten Meister dokumentiert. Über den Anbringungsort der Tafel ist nichts bekannt, sehr wahrscheinlich war sie im Frauenwerk aufgehängt oder -gestellt.9 Auf der ersten Tafel sind die Meister verzeichnet, die „bey der schenckhe alhier zu Straßburg in Julio An[n]o 1657 gewesen vnd dieselbe gehalten haben“.10 Namen und Zeichen beglaubigen in diesem Fall den Teilnehmerkreis der Handwerksversammlung und somit vermutlich, wer sich fortgesetzt der Bruderschaftsordnung unterwarf. Auch wer keinen Zugang zu diesen Schriftquellen hatte oder nicht lesen konnte, konnte anhand der dokumentarisch-beglaubigenden Eigenschaft der Tafel erkennen, welche Meister Teil des Bruderschaftsnetzwerkes waren. Es handelt sich mithin um eine Art Gegenentwurf zu den Schelmentafeln. Auf den späteren Flügeln wird zudem sehr genau auf einzelne Seiten von Protokollen dieser Sitzungen verwiesen, bei denen leider unklar ist, welche Dokumente genau gemeint sind. Dieser Verweis unterstreicht die Bekanntmachungsfunktion und mögliche Bindungswirkung der Tafel. Erstere blieb freilich zunächst auf den Betrachterkreis vor Ort begrenzt, dessen Zugänglichkeit durch den variablen Aufstellungsort zusätzlich moderiert werden konnte. Die Tafel dürfte aber dennoch eine größere Teilöffentlichkeit geschaffen haben als die im Archiv verwahrten Protokolle. Durch die Abbildung ihres Meisterzeichens bekräftigten die Beteiligten zum einen ihre Zugehörigkeit zur Ordnung untereinander, zum anderen konnte im Außenverhältnis kommuniziert werden, wer von den Vorteilen der Ordnung und dem Rückhalt der anderen Bruderschaftsmitglieder profitierte.

Abb. 5: Die noch wenig erforschte Bruderschaftstafel aus dem 17. Jahrhundert gibt noch Rätsel auf. Dokumentiert und – in begrenztem Maße – veröffentlicht wurde damit der Teilnehmerkreis verschiedener Handwerksversammlungen, vermutlich im Zusammenhang mit der Straßburger Steinmetzbruderschaft © Göldl

Alles nur konstruiert

Auch wenn in der Frühen Neuzeit ein Professionalisierungs- und Akademisierungsprozess einsetzte, zu dem letztlich wohl auch die Straßburger Ordnung zu zählen ist, blieben das Urteil anderer Werkmeister und das auf handwerklichem Wissen und Können beruhende Ansehen verbindlich für das Behaupten von Führungspositionen, seien sie lokal oder überregional. Wollte man zur ‚Elite‘ des Steinmetzhandwerks zählen, galt es die eigene Expertise entsprechend zu inszenieren. Die Steinmetzzeichen dienten dabei als Signatur, um baukünstlerische Leistungsfähigkeit mit der eigenen Person zu verbinden, und als materielle, an den Betrachter:innenkreis kommunizierende Garanten, die in Verknüpfung mit der ästhetischen Qualität der Trägerarchitektur Autorität etablieren und beglaubigen konnten. Letzteres mochte zuweilen vor voreiligem „Scheuchen“ schützen, da zu großer Erfolg immer auch Neider auf den Plan rief.11

Die sich an den Kanzelentwurf anschließende Berufung Hans Hammers zum Münsterwerkmeister, der damit qua Amt zugleich zur überregionalen Führungspersönlichkeit im Steinmetzhandwerk aufstieg, zeigt, dass dieser Strategie durchaus Erfolg beschieden war. Steinmetzzeichen bezeugen nicht nur die individuelle Autorschaft für ein Werk, sondern eigneten sich auch zum Aushandeln künstlerischer Expertise und damit institutioneller Autorität. Mit den Werken konstruierten die Steinmetze zugleich ihre handwerksinterne Führungsrolle, sodass sie in Konkurrenz- und Konfliktsituationen immer darauf verweisen konnten: „Dafür stehe ich mit meinem Zeichen.“

References

  1. Den Begriff prägte Peter Kurmann in seinem Beitrag „‚Stararchitekten‘ des 14. und 15. Jahrhunderts im Europäischen Kontext“, in Europa im späten Mittelalter: Politik – Gesellschaft – Kultur, hg. v. Rainer Christoph Schwinges (Oldenbourg, 2006), 539–557.
  2. Vgl. den entsprechenden Passus in der Straßburger Ordnung von 1563, Straßburg, FOND, AF1R, fol. 10r: „Es soll auch keiner sein ehren zeichen/ das ime von einem Handwerck verlyhen/ vnnd vergoent worden ist/ für sich selbs vnnd eigens gewalts nicht endern/ so ers aber ihe zu enderen vermeinet/ solle ers mit gunst wissen vnnd willen/ eins gantzen Handwercks thun.“
  3. Beim Frauenwerk handelt es sich um die übergeordnete Verwaltungseinheit der Münsterbaustelle, der auch – aber nicht nur – das dort tätige Steinmetzhandwerk unterstellt war; vgl. Marie-José Nohlen, „Das Werk Unser Lieben Frau im Mittelalter“, in Erbauer einer Kathedrale: 1000 Jahre Straßburger Münster, hg. v. Sabine Bengel, Marie-José Nohlen und Stéphane Potiers (La Nuée Bleue, 2019), 113–130.
  4. Beispielsweise wurde Hans Hammer von den Bauherren um die Begutachtung des von Conrad Sifer entworfenen Schlettstädter Lettners gebeten, vgl. Barbara Schock-Werner, Das Straßburger Münster im 15. Jahrhundert: stilistische Entwicklung und Hüttenorganisation eines Bürger-Doms (Abt. Architektur d. Kunsthistor. Inst., 1983), 172.
  5. Für eine ausführlichere Darstellung des Streitfalls vgl. Anne-Christine Brehm, „Niklas Eseler gegen Jodok Dotzinger und Hans Niesenberger gegen Hans von Nußdorf – zwei Streitfälle im Vergleich“, in Werkmeister im Konflikt: Quellen, Beiträge und ein Glossar zur Geschichte der sog. Bauhütten. Der Annaberger Hüttenstreit und andere Streitfälle im Bauwesen des 15. und frühen 16. Jahrhunderts als Spiegel bauorganisatorisch-rechtlicher Verhältnisse großer und kleiner Handwerksverbände der Steinmetzen, hg. v. Stefan Bürger (Hirtzel, 2020), 47–62, insb. 47–53.
  6. Dabei handelt es sich um eine besondere Art von spätmittelalterlicher Gerichtsbarkeit, die reichsweite Zuständigkeit vor allem für schwere Verbrechen beanspruchte und auch als Rechtsmittelgericht tätig wurde, vgl. Heiner Lück, „Feme, Femgericht“, in Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, hg. v. Albrecht Cordes et al., 2. Aufl. (Erich Schmidt, 2004ff.), Bd. 1.7. Lfg., Sp. 1535–1543, zitiert nach HRGdigital, https://www.HRGdigital.de/HRG.feme_femgericht.
  7. Der Konflikt weitete sich zur Frage nach dem Geltungsbereich der Straßburger Ordnung insgesamt und damit zur Machtprobe zwischen der Straßburger Münsterbauhütte und den sächsischen Handwerksstandorten aus, vgl. Stefan Bürger, „Der Annaberger Hüttenstreit – zu den uneinheitlichen bzw. unklaren Rechtsverhältnissen im Bauwesen als Konflikthintergrund und dem Streitverlauf. Oder: Die gesonderte Herausbildung der sächsischen und straßburgischen Steinmetzbruderschaften als Vorgeschichte des Annaberger Streitfalls“, in Werkmeister im Konflikt, 110–129.
  8. Unter Bruderbüchern sind im Rahmen der Straßburger Ordnung diejenigen Bücher eines Handwerksstandorts zu verstehen, die zum einen die Rechtsgrundlagen des Zusammenschlusses wie die Bruderschaftsordnung, später auch die zugehörigen Konfirmationen, beinhalteten, zum anderen weitere Eintragungen wie die Namenslisten der aufgenommenen Meister und Gesellen oder Verzeichnisse von Einnahmen und Ausgaben. In einem Teil des Konstanzer Bruderbuchs (Straßburg, Bibliothèque nationale et universitaire, ms. 2.347) finden sich darüber hinaus auch noch die erwähnten Kopien von ausgestellten Schreiben an andere Handwerksangehörige.
  9. Allgemein ist die Tafel bislang nicht erforscht. Dass sich an erster Stelle das Zeichen des Frauenwerks befindet, lässt sich im Kontext der Bruderschaft dadurch erklären, dass es immer der dem Steinmetzhandwerk des Frauenwerks vorstehende Werkmeister war, der qua Amt den Posten als oberster Richter im Steinmetzhandwerk innehatte.
  10. Inwiefern darüber hinaus auch ein Bezug zu den sog. geschenkten Handwerken, also denjenigen Zünften, die wandernden Gesellen finanzielle oder geldwerte Unterstützung zukommen ließen, vorliegt, wäre noch zu untersuchen. Zu den geschenkten Handwerken s. Eberhard Isenmann, Die deutsche Stadt im Mittelalter 1150-1550, 2. Aufl. (Böhlau, 2014), 845, insbes. zu denjenigen in Straßburg s. Friedrich Karl Heitz, Das Zunftwesen in Strassburg. Geschichtliche Darstellung, begleitet von Urkunden und Aktenstücken (F.C. Heitz, 1856), 29f.; zur Organisation der Zünfte in Straßburg allgemein Sabine von Heusinger, Die Zunft im Mittelalter. Zur Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Straßburg (Steiner, 2009).
  11. Zum Beispiel den Streitfall der Basler Konkurrenten Hans von Nußdorf gegen Hans Niesenberger, vgl. Brehm, „Niklas Eseler gegen Jodok Dotzinger und Hans Niesenberger gegen Hans von Nußdorf – zwei Streitfälle im Vergleich“, insb. 53–57.

SUGGESTED CITATION: Göldl, Miriam: Dafür stehe ich mit meinem Zeichen. Meisterzeichen und Autorität im mittelalterlichen Steinmetzhandwerk, in: KWI-BLOG, [https://blog.kulturwissenschaften.de/dafuer-stehe-ich/], 13.05.2026

DOI: https://doi.org/10.37189/kwi-blog/20260513-0830

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